Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 6 Einzeleingriff
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 2
- EuGH, 14.10.2020 – C-629/19Zitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 26.08.2014 – 5 L 2135/14.FZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6#abs-1 (1) Im Außenwirtschaftsverkehr können auch durch Verwaltungsakt Rechtsgeschäfte oder Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Rechtsgüter abzuwenden. Insbesondere können
beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6#abs-1a (1a) Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 darf öffentlich bekannt gegeben werden. Die öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6#abs-2 (2) Die Anordnung tritt sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft, sofern die Beschränkung oder Handlungspflicht nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird. Satz 1 gilt nicht für einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 2, soweit durch Nebenbestimmungen eine abweichende Geltungsdauer bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6#abs-3 (3) § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 5 gelten entsprechend.